Advokaten Hameln

Kanzlei Hameln (Hauptsitz)    Tel.: 05151 - 70 58
Kanzlei Hannover (Zweigstelle)    Tel.: 0511 - 27 04 28-40

E-Mail: info@advokaten-hameln.de

Notarielle Angelegenheiten

In unserer Kanzlei kann jeder notarielle Vertrag beurkundet und Erklärungen können beglaubigt werden.

Wenn Sie z.B. einen Grundstückskaufvertrag beurkunden lassen wollen, so ist es sinnvoll schon vorab telefonisch oder per E-Mail, auch per Post die Eckdaten wie Namen und Adressen sowie Geburtsdaten von Käufer und Verkäufer, die Adresse des Kaufobjektes sowie den Kaufpreis mitzuteilen. Sodann kann vorbereitend eine Grundbucheinsicht erfolgen und nach telefonischer oder persönlicher Besprechung ein Vertragsentwurf angefertigt werden.

Jederzeit können der Inhalt des gewünschten Vertrages oder etwaige Änderungswünsche und Besonderheiten miteinander erörtert werden.

Dies ist z.B. wichtig bei erbrechtlichen notariellen Regelungen (mehr zum Erbrecht) wie Testamenten und Erbverträgen, aber natürlich auch bei Ehevertägen. Hier können Ihre Vorstellungen in juristisch einwandfreier Weise umgesetzt werden.

Auch im Bereich der Vorsorge zu Lebzeiten (mehr zur Vorsorge) gibt es notariellen Klärungsbedarf. So informieren wir Sie zu Fragen der Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung. Beides sind Willenserklärungen, die Sie persönlich so absichern sollen, dass im Falle Ihrer nicht mehr gegebenen Entscheidungsmöglichkeit durch Krankheit, Unfall oder Alter nicht Dritte über Persönliches wie Wirtschaftliches entscheiden; sondern dass dies von Ihnen eingesetzte und Ihr Vertrauen genießende Person für Sie nach Ihren Vorgaben tun können.

Fragen Sie uns, wir stehen auch hier mit Kompetenz und Engagement an ihrer Seite.

Notare

Birgit Gundermann

Birgit Gundermann

Boris Faehndrich

Boris Faehndrich

Marlene Börder-Carmine

Marlene Börder-Carmine

Ansprechpartnerinnen

Die Notariatsfachangestellten Fau Ellen Meyer und Frau Nicol Elgert sind Ihre kompetenten Ansprechpartnerinnen in notariellen Angelegenheiten. Sie steht Ihnen zur Vorbereitung notarieller Urkunden zur Verfügung, beispielsweise

Grundstückskauf und Grundstücksübertragung
Eheverträge
Testamente und Erbverträge
Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten
Schuldanerkenntnisse
Löschungsbewilligungen und -anträge

Die beiden Notariatsfachangestellten sind darüber hinaus begleitend für Sie da, um Durchführungsfragen von notariellen Verträgen zu erläutern oder Informationen zum Sachstand zu übermitteln. Telefonnummer für eine Verbindung zu Frau Meyer/Frau Elgert: 05151 / 7058.

Vorsorge

Wann spricht man von einer Patientenverfügung?

Wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt hat, ob er in bestimmte ärztliche und andere Eingriffe, welche im Zeitpunkt der schriftlichen Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehen, einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Was wird in den neuen Bestimmungen im Betreuungsrecht geregelt?
Die Patientenverfügung ist Ausdruck des Rechts auf freie Selbstbestimmung des Einzelnen. Es wird dort die (vorweggenommene) Entscheidung dokumentiert, was gelten soll im Falle der Not in einem Zustand, in dem der/die Betroffene nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann. Zu beachten ist unbedingt auch der unmittelbare und wichtige Zusammenhang zur Vorsorgevollmacht und zur Betreuungsverfügung.

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Kann ich eine Patientenverfügung mit meinem Testament verbinden?

Nein, dies wäre falsch und fatal. Das Testament (beachten Sie dazu bei Bedarf unsere gesonderte Informationsbroschüre) ist eine Verfügung für den Todesfall und wird vorher nicht relevant, vielmehr erst nach dem Tod eröffnet. Die Patientenverfügung regelt Problemsituationen für den Sterbefall und schwere Krankheit, nicht aber den Tod oder die Zeit danach.

Muss eine Patientenverfügung vor dem Notar oder einer anderen zuständigen Stelle erklärt werden?

Nein, es reicht sogar (anders als bei einem Testament!) die einfache Schriftform, also z. B. auch der Ausdruck eines über die EDV erstellten Dokuments, wenn unterzeichnet wird. Die Erklärung vor dem Notar empfi ehlt sich aber, da so Beratung und korrekte Formulierung sichergestellt sind und später niemand anzweifeln kann, das keine Einwilligungsfähigkeit vorlag, weil der Notar das zu prüfen hat. Zudem ist eine Patientenverfügung sinnvoller Weise mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu verbinden.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Es wird vorsorglich für den Fall, dass man die eigenen Angelegenheiten selbst nicht oder eine Zeit lang nicht mehr selbst besorgen kann, einer oder mehreren Vertrauenspersonen Vollmacht erteilt. Der Umfang der Vollmacht ist abzustimmen. Es bedarf nicht in jedem Fall – aber in einigen Fällen, etwa bei Grundstücksvollmacht – notarieller Beurkundung.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Patientenverfügung legen besonderen Wert auf die Stellung des Betreuers. Nicht umsonst ist die Patientenverfügung im Betreuungsrecht geregelt. Der Betreuer soll der Patientenverfügung und damit dem Willen des Patienten Geltung verschaffen. Wenn sichergestellt werden soll, dass nicht „irgendwer“ Betreuer wird (was ohne eigene Bestimmung das Betreuungsgericht festlegt), so empfiehlt sich eine entsprechende Verfügung. Diese sollte beim zuständigen Betreuungsgericht hinterlegt werden.

Was kostet eine Erstellung vor dem Notar inkl. Beratung?

Entsprechend dem gesetzgeberischen Willen, Patientenverfügungen zu fördern, sieht die Kostenordnung für die Notare vor, dass eine Patientenverfügung unbeschadet des Umfangs inkl. Beratung nur 26,00 Euro netto zzgl. Auslagen und MwSt. kostet. Für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung kommt es daneben – wie bei den meisten Notargeschäften und auch bei Gericht – auf den sog. Gegenstandswert an, ist also im Einzelfall zu klären.

Sind „alte“ Patientenverfügungen noch verbindlich?

In Ansehung der neuen Gesetzeslage ist jede Verfügung „alt“, die vor dem 01.09.2009 erstellt wurde. Die Verfügung ist nicht per se ungültig, entspricht aber evtl. nicht mehr den genauen gesetzlichen Vorgaben.