Advokaten Hameln

Kanzlei Hameln    Tel.: 05151 - 70 58

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Warum Fachanwälte?

Was bedeutet der Titel "Fachanwalt / Fachanwältin"?

Dies ist in der Fachanwaltsordnung geregelt. Um den Titel "Fachanwalt/ Fachanwältin" für ein bestimmtes Rechtsgebiet von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen zu bekommen ist vorab unter Anderem eine umfassende spezialisierte Fortbildung in diesem Gebiet von mindestens 120 Zeitstunden erforderlich.

Im Rahmen dieser Fortbildung sind besondere theoretische Kenntnisse durch mindestens 3 umfassende mehrstündige Klausuren nachzuweisen, die Klausuren müssen mindestens als "bestanden" oder "gut bestanden" bewertet werden.

Hierneben müssen besondere praktische Kenntnisse belegt werden durch Nachweis der Bearbeitung von Mandaten in der Kanzlei durch den Sachbearbeiter innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (Beispiel: Im Arbeitsrecht mindestens 100 Fälle innerhalb von 3 Jahren aus diversen Einzelgebieten des Arbeitsrechts).

Wurde der Titel verliehen, so verlangt die Fachanwaltsordnung eine permanente jährliche Fortbildung, die der Anwaltskammer jeweils nachzuweisen ist. Das regelmäßige Studium von Fachzeitschriften im jeweiligen Fachgebiet ist hierneben eine Selbstverständlichkeit. Damit ist gewährleistet, dass der Fachanwalt / die Fachanwältin auf dem laufenden Stand von Gesetz und Rechtsprechung arbeitet.

Sie sehen: Fachanwälte und Fachanwältinnen sind in besonderer Weise bereit für ihre Spezialisierung einzustehen. Für uns bedeutet das zusammengefasst:

Spezialisierung ist für uns die Voraussetzung für kompetente Beratung und Vertretung. Nur Fachanwälte sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Das gewährleistet für Sie eine erfolgreiche Beratung und Vertretung durch uns auf dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Kosten

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Kosten für unsere Arbeit entstehen können und welche Möglichkeiten wir bieten, um den uns erteilten Auftrag zu bezahlen ohne die für Sie entstehende Belastung zu groß werden zu lassen.

Natürlich müssen wir Ihnen für unsere Arbeit einen Preis berechnen. Die Vergütung, die für die Arbeit von Rechtsanwälten zu bezahlen sind, sind im "Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz (RVG)" gesetzlich geregelt und hängt im Wesentlichen von dem sogenannten Gegenstandswert ab. Also davon, "was die Sache wert ist", um die es in Ihrem Fall geht. In bestimmten Fällen kommt auch der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung - welche ebenfalls im Gesetz geregelt ist - in Betracht.

Bei Abschluss einer solchen Vereinbarung kann ein pauschaler Preis vereinbart werden, oder es kann nach dem erforderlichen Zeitaufwand abgerechnet werden.

Verfahrens- / Prozesskostenhilfe

Was ist Verfahrens-/Prozesskostenhilfe (VKH/PKH) ?

1) Prozesskostenhilfe ist eine gesetzliche Möglichkeit trotz mangelnder finanzieller Möglichkeiten, Gerichte und Anwälte in Anspruch zu nehmen. Dieses Rechtsinstitut sichert den Zugang aller Bürger zu den Gerichten.

(2) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit des Antragstellers sowie eine mehr als geringe Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Für eine Scheidung müssen z. B. Ehegatten mindestens zehn bis zwölf Monate getrennt leben, wenn der Scheidungsantrag Erfolg haben soll. Die Bedürftigkeit prüft das Gericht anhand des hier als PDF zum Download bereit gestellten Formulars. Aus den Erläuterungen dieses Formulars ersehen Sie auch, welche Freibeträge Sie als Vermögen haben können (Erwachsene bis zu .... € und .... € für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind) und was Sie von Ihrem Nettoeinkommen noch berechtigt abziehen können. Z. B. sind die Zins- und Tilgungslasten für ein selbst oder von der Familie genutztes Haus abzugsfähig. Das gilt auch für andere Schuldverbindlichkeiten soweit sie auch tatsächlich zurück gezahlt werden.

ACHTUNG! Es gibt neue Voraussetzungen für die Beantragung und Erhaltung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe. Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen so lesen Sie bitte auch unser Merkblatt dazu:

...und wie erhalte ich sie ?

1) Prozesskostenhilfe ist eine gesetzliche Möglichkeit trotz mangelnder finanzieller Möglichkeiten, Gerichte und Anwälte in Anspruch zu nehmen. Dieses Rechtsinstitut sichert den Zugang aller Bürger zu den Gerichten.

(2) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit des Antragstellers sowie eine mehr als geringe Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Für eine Scheidung müssen z. B. Ehegatten mindestens zehn bis zwölf Monate getrennt leben, wenn der Scheidungsantrag Erfolg haben soll. Die Bedürftigkeit prüft das Gericht anhand des hier als PDF zum Download bereit gestellten Formulars. Aus den Erläuterungen dieses Formulars ersehen Sie auch, welche Freibeträge Sie als Vermögen haben können (Erwachsene bis zu .... € und .... € für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind) und was Sie von Ihrem Nettoeinkommen noch berechtigt abziehen können. Z. B. sind die Zins- und Tilgungslasten für ein selbst oder von der Familie genutztes Haus abzugsfähig. Das gilt auch für andere Schuldverbindlichkeiten soweit sie auch tatsächlich zurück gezahlt werden.

ACHTUNG! Es gibt neue Voraussetzungen für die Beantragung und Erhaltung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe. Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen so lesen Sie bitte auch unser Merkblatt dazu:

Muss ich PKH zurückzahlen ?

1) Prozesskostenhilfe ist eine gesetzliche Möglichkeit trotz mangelnder finanzieller Möglichkeiten, Gerichte und Anwälte in Anspruch zu nehmen. Dieses Rechtsinstitut sichert den Zugang aller Bürger zu den Gerichten.

(2) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit des Antragstellers sowie eine mehr als geringe Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Für eine Scheidung müssen z. B. Ehegatten mindestens zehn bis zwölf Monate getrennt leben, wenn der Scheidungsantrag Erfolg haben soll. Die Bedürftigkeit prüft das Gericht anhand des hier als PDF zum Download bereit gestellten Formulars. Aus den Erläuterungen dieses Formulars ersehen Sie auch, welche Freibeträge Sie als Vermögen haben können (Erwachsene bis zu .... € und .... € für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind) und was Sie von Ihrem Nettoeinkommen noch berechtigt abziehen können. Z. B. sind die Zins- und Tilgungslasten für ein selbst oder von der Familie genutztes Haus abzugsfähig. Das gilt auch für andere Schuldverbindlichkeiten soweit sie auch tatsächlich zurück gezahlt werden.

ACHTUNG! Es gibt neue Voraussetzungen für die Beantragung und Erhaltung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe. Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen so lesen Sie bitte auch unser Merkblatt dazu:

Was habe ich für Alternativen zur PKH ?

1) Prozesskostenhilfe ist eine gesetzliche Möglichkeit trotz mangelnder finanzieller Möglichkeiten, Gerichte und Anwälte in Anspruch zu nehmen. Dieses Rechtsinstitut sichert den Zugang aller Bürger zu den Gerichten.

(2) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit des Antragstellers sowie eine mehr als geringe Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Für eine Scheidung müssen z. B. Ehegatten mindestens zehn bis zwölf Monate getrennt leben, wenn der Scheidungsantrag Erfolg haben soll. Die Bedürftigkeit prüft das Gericht anhand des hier als PDF zum Download bereit gestellten Formulars. Aus den Erläuterungen dieses Formulars ersehen Sie auch, welche Freibeträge Sie als Vermögen haben können (Erwachsene bis zu .... € und .... € für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind) und was Sie von Ihrem Nettoeinkommen noch berechtigt abziehen können. Z. B. sind die Zins- und Tilgungslasten für ein selbst oder von der Familie genutztes Haus abzugsfähig. Das gilt auch für andere Schuldverbindlichkeiten soweit sie auch tatsächlich zurück gezahlt werden.

ACHTUNG! Es gibt neue Voraussetzungen für die Beantragung und Erhaltung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe. Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen so lesen Sie bitte auch unser Merkblatt dazu:

Sonderthema "Unterhalt"

Eine Klärung der Unterhaltsansprüche durch anwaltliche Beratung kann schon vor einer Trennung sinnvoll sein, spätestens notwendig ist sie mit einer Trennung, da dann die damit zusammenhängenden finanziellen Fragen existenziell werden können und nur so frühzeitig die richtigen Weichen gestellt werden und damit Rechtsnachteile für den Rechtsuchenden vermieden werden können.

So benötigt der Unterhaltsverpflichtete Zahlen zur Kalkulation seines ihm verbleibenden Einkommens und der Unterhaltsberechtigte benötigt diese, um zu klären, ob der Lebensunterhalt daraus gegebenenfalls mit eigenen Einkünften bestritten werden kann. Auch muss hier eine Klärung als Grundlage für die Beantragung von Wohngeld oder ergänzenden zu beantragenden Leistungen zum Lebensunterhalt (früher Sozialhilfe) erfolgen.

Soweit Sie nur allgemeine Informationen über Unterhaltsverpflichtungen bzw. Forderungen oder über die Folgen einer Scheidung benötigen, können wir Ihnen diese in Form einer Beratung gern geben. Die Beratungsgebühr wird nach einer Zeithonorarvereinbarung abgegolten (50,00 € netto/15 Minuten) und ist für Verbraucher gesetzlich auf 190,00 € für die so genannte Erstberatung begrenzt.

Im Normalfall ist bei Erstberatungen von einem Zeitaufwand von einer halben Stunde bis höchstens einer Stunde zu rechnen.

Eine über eine Beratung gewünschte hinausgehende außergerichtliche wie etwa notwendige gerichtliche Tätigkeit wird über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit den gesetzlichen Streitwerten zur Abrechnung gebracht:
Dabei richten sich die für diese außergerichtliche Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren nach dem Streitwert (Jahreswert des voraussichtlichen Unterhaltes) innerhalb eines Gebührenrahmens von 0,5-2,5 insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung der Tätigkeit.

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