Unterhaltsberechnung

Eine Klärung der Unterhaltsansprüche ist schon mit der Trennung notwendig, da mit der räumlichen Trennung die finanziellen Fragen existenziell werden.

So benötigt der Unterhaltsverpflichtete Zahlen zur Kalkulation seines ihm verbleibenden Einkommens und der Unterhaltsberechtigte benötigt diese, um zu klären, ob der Lebensunterhalt daraus ggf. mit eigenen Einkünften bestritten werden kann. Auch muss hier eine Klärung als Grundlage für die Beantragung von Wohngeld oder ergänzenden zu beantragenden Leistungen zum Lebensunterhalt (früher Sozialhilfe) erfolgen.

Soweit Sie nur allgemeine Informationen über Unterhaltsverpflichtungen bzw. - forderungen benötigen können wir Ihnen diese in Form einer Beratung gern übermitteln. Die Beratungsgebühr wird nach einer Zeithonorarvereinbarung abgegolten (47,50 €/15 Minuten)

Im Normalfall ist bei Beratungen zum Unterhalt mit einem Zeitaufwand von einer halben Stunde bis höchstens einer Stunde zu rechnen.

Soweit Sie bezogen auf Ihre Einkünfte und die des anderen Ehegatten eine konkrete Berechnung und Darstellung etwaiger zu klärender Problempunkte wünschen, erfolgt die Abrechnung gesetzlicherweise gem. Ziff. 2300 VV RVG.

Dabei richten sich die für diese außergerichtliche Tätigkeit anfallenden Gebühren nach dem Streitwert (Jahreswert des voraussichtlichen Unterhalts) innerhalb eines Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5, je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit.