PROZESSKOSTENHILFE (PKH)

WAS IST PROZESSKOSTENHILFE ("PKH") ?


(1) Prozesskostenhilfe ist eine gesetzliche Möglichkeit trotz mangelnder finanzieller Möglichkeiten, Gerichte und Anwälte in Anspruch zu nehmen. Dieses Rechtsinstitut sichert den Zugang aller Bürger zu den Gerichten.

(2) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Bedürftigkeit des Antragstellers sowie eine mehr als geringe Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Für eine Scheidung müssen z. B. Ehegatten mindestens zehn bis zwölf Monate getrennt leben, wenn der Scheidungsantrag Erfolg haben soll.
Die Bedürftigkeit prüft das Gericht anhand des hier als PDF zum Download bereit gestellten Formulars.
Aus den Erläuterungen dieses Formulars ersehen Sie auch, welche Freibeträge Sie als Vermögen haben können (Erwachsene bis zu .... € und .... € für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind) und was Sie von Ihrem Nettoeinkommen noch berechtigt abziehen können. Z. B. sind die Zins- und Tilgungslasten für ein selbst oder von der Familie genutztes Haus abzugsfähig.
Das gilt auch für andere Schuldverbindlichkeiten soweit sie auch tatsächlich zurück gezahlt werden.

... UND WIE ERHALTE ICH SIE ?


Auch Unterhaltspflichten reduzieren das einzusetzende Einkommen. Sofern Sie Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV) beziehen, ist die Bedürftigkeit in jedem Fall gegeben.
Andererseits sind Vermögenswerte, wie z. B. Rückkaufswerte von Lebensversicherungen einzusetzendes Vermögen, das eine Prozesskostenhilfebewilligung verhindern kann.
Sie erhalten Prozesskostenhilfe bei Einkünften, die über den Existenzminimumssätzen liegen mit einer Rückzahlungsverpflichtung in angemessenen Raten. Solange Sie keine ausreichenden, das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte haben, brauchen Sie die Prozesskostenhilfe nicht zurückzahlen.

(3) Das Gericht legt in den Fällen, in denen Nettoeinkünfte nach Abzug der Schulden höher als das Existenzminimum liegen, eine monatliche Ratenzahlung an das Gericht fest, die nicht länger als 48 Monate dauern kann. Damit wird eine reduzierte Rückzahlung und dazu noch zinsfrei in diesen Fällen gewährleistet.

MUSS ICH PKH ZURÜCKZAHLEN ?

Eine Rückzahlungsverpflichtung von ratenfreier PKH-Gewährung hängt davon ab, wie sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den folgenden vier Jahren nach Gewährung entwickeln. Innerhalb dieser Frist kann das Gericht durch Anforderung einer erneuten Einkommens- und Vermögensauskunft prüfen, ob sich die wirtschaftliche Situation ggf. verbessert hat

(z. B. durch Erhalt eines Verkaufserlöses des Familienwohnhauses oder bessere Einkommensverhältnisse oder Vermögenssteigerung durch Zugewinnzahlung).

In diesen Fällen kann das Gericht im Nachhinein innerhalb dieser Vier-Jahres-Frist eine Rückzahlung der PKH - ggf. wieder in Raten - festsetzen.

WAS HABE ICH FÜR ALTERNATIVEN ZUR PKH ?

Soweit Sie über Einkünfte bzw. Vermögen oberhalb der zulässigen Sätze verfügen bzw. Ihre Prozesskostenhilfe trotz Beantragung nicht oder nur mit zu hohen Raten bewilligt erhalten haben, besteht auch die Möglichkeit, mit uns eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen.
Dann würden ab Beauftragung zu vereinbarende Raten fällig, die nach Abschluss des Verfahrens als Vorschüsse in der Schlussabrechnung berücksichtigt werden.