Kosten

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Kosten für unsere Arbeit entstehen können und welche Möglichkeiten wir bieten, um den uns erteilten Auftrag zu bezahlen, ohne die für Sie entstehende Belastung zu groß werden zu lassen.

Natürlich müssen wir Ihnen für unsere Arbeit einen Preis berechnen. Die Vergütung, die für die Arbeit von Rechtsanwälten zu bezahlen sind, sind im "Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz (RVG)" gesetzlich geregelt und hängen im Wesentlichen von dem sogenannten Gegenstandswert ab, also davon, "was die Sache wert ist", um die es in Ihrem Fall geht. In bestimmten Fällen kommt auch der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung - welche ebenfalls im Gesetz geregelt ist - in Betracht.

Bei Abschluss einer solchen Vereinbarung kann ein pauschaler Preis vereinbart werden, oder es kann nach dem erforderlichen Zeitaufwand abgerechnet werden.

Sparen Sie für Ihr Recht nicht an der falschen Stelle:
unsere anwaltliche Beratung zahlt sich für Sie aus.

(1) Je nach Verfahrensart und abhängig vom Ausgang eines Rechtsstreits besteht die Möglichkeit, dass Sie die Kosten für Ihre anwaltliche Vertretung auch von Ihrem Gegner ganz oder teilweise ersetzt bekommen.
Dies gilt allerdings im Allgemeinen nicht für familienrechtliche Verfahren und in Verfahren vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz, weil in diesen Fällen jede Partei normalerweise ihre Kosten selbst zu tragen hat.

(2) Falls Sie zunächst ausschließlich eine Beratung in Ihrer Angelegenheit wünschen, müssen wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Vergütungsvereinbarung für eine Beratung (§ 34 Abs. 1 RVG) mit Ihnen abschließen.

Die Kosten für eine solche Beratung sind abhängig von dem Zeitaufwand, den unser Beratungsgespräch erfordert. Für eine Stunde sind 190,00 € zu berechnen; wir rechnen jedoch im Viertel-Stunden-Takt ab, d.h. für jede angefangene Viertelstunde berechnen wir 47,50 €.
Sofern Sie eine schriftliche Zusammenfassung der Beratung wünschen oder ein schriftliches Gutachten, betragen die Kosten bis zu 275,00 €. Kosten für Beratungen rechnen wir im Einzelfall bis zu 50 % auf die Kosten einer sich anschließenden außergerichtlichen Vertretung in derselben Sache an.

(3) Um die entstehende Kostenbelastung für Sie so tragbar wie möglich zu gestalten, möchten wir Ihnen empfehlen, bereits während des laufenden Verfahrens oder der außergerichtlichen Vertretung von Beginn an einen Abschlagsbetrag auf die entstehenden Kosten an uns zu zahlen.

(4) Den voraussichtlich zu bezahlenden Gesamtbetrag für Ihre Vertretung werden wir mit Ihnen errechnen und sodann individuell mit Ihnen einen Ihren finanziellen Möglichkeiten gerecht werdenden Abschlagsbetrag, der monatlich zu zahlen ist, vereinbaren. Damit ist dann gewährleistet, dass Sie am Ende eines Verfahrens die Gesamtkosten nicht in einem Betrag aufbringen müssen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Vereinbarung von Ratenzahlungen , nachdem das Verfahren abgeschlossen ist.

(5) Sollten Sie aufgrund Ihrer wirtaschaftlichen und persönlichen Verhältnisse finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten einer Prozessführung zu tragen, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen.


Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind Sozialleistungen des Staates, die derjenige erhält, der nach im Einzelfall zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen die Beratungs- / Prozesskosten nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann und nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.


Alle weiteren Einzelheiten können Sie selbstverständlich mit uns persönlich besprechen.